Gesetze / Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)
37. BImSchV§ 22 Teilnachweise
Stand: 09.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/22#abs-1 (1) Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, für die bereits ein Nachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachweises Teilnachweise aus. Der Antrag ist elektronisch zu stellen. Die Teilnachweise werden elektronisch nach Vorlage des Nachweises ausgestellt. Bis zur Aufnahme des Betriebs der elektronischen Datenbank können Anträge auch in Textform gestellt und Teilnachweise auch in Textform ausgestellt werden. § 19 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/22#abs-2 (2) Absatz 1 ist auf Teilmengen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, für die bereits ein Teilnachweis ausgestellt worden ist, entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/22#abs-3 (3) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 ausgestellten Teilnachweise sind die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 1 und 2 nichts anderes ergibt.